Jugendordnung

Jugendordnung des SV Nittendorf

§ 1 Anerkennung der Jugendordnungen

Der SV Nittendorf erkennt die Jugendordnung des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV) sowie die Jugendordnungen der entsprechenden Fachverbände an.

§ 2 Zugehörigkeit zur Vereinsjugend

Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie alle gewählten und berufenen Jugendmitarbeiterinnen und Jugendmitarbeiter.

§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend

Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit sowie die Wahrnehmung der Jugenderziehung und Jugendhilfe. Dabei werden die Interessen junger Menschen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berücksichtigt, einschließlich ihrer Mitbestimmung und Mitgestaltung im Rahmen der Vereinssatzung.

§ 4 Organe der Vereinsjugend

Die Organe der Vereinsjugend sind:

§ 5 Die Vereinsjugendversammlung

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendversammlungen. Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

a) Zusammensetzung

Der Vereinsvorstand wird zur Vereinsjugendversammlung eingeladen.

b) Wahlrecht und Amtszeiten

Kinder und Jugendliche haben ab Vollendung des 10. Lebensjahres aktives Wahlrecht. Beisitzer in der Jugendleitung müssen mindestens 14 Jahre alt sein; ihre Amtsperiode dauert ein Jahr.

Jugendsprecherinnen und Jugendsprecher müssen mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein; ihre Amtsperiode dauert ebenfalls ein Jahr.

Die drei Mitglieder der Vereinsjugendleitung, die die Vereinsjugend im Vereinsausschuss vertreten, müssen bei ihrer Wahl mindestens 18 Jahre alt sein; ihre Amtsperiode beträgt drei Jahre.

c) Aufgaben der Vereinsjugendversammlung

d) Einberufung

Die jährliche Vereinsjugendversammlung findet mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung des Vereins als Nachmittagsveranstaltung statt. Für Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung gelten die Regelungen der Vereinssatzung entsprechend.

e) Außerordentliche Vereinsjugendversammlung

Eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung findet statt, wenn zwei Drittel der Vereinsjugendleitung dies beantragen.

§ 6 Die Vereinsjugendleitung

a) Zusammensetzung

b) Vertretung im Vereinsausschuss

Die beiden Vereinsjugendleiter sowie ein als Beisitzer gewählter Abteilungsjugendleiter sind stimmberechtigte Mitglieder des Vereinsausschusses, sobald sie von der Generalversammlung bestätigt wurden.

c) Aufgaben

Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

d) Sitzungen

Sitzungen finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder ist innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen.

§ 7 Jugendversammlung der Abteilungen

Abteilungen mit eigener Jugendleitung führen ordentliche und außerordentliche Jugendversammlungen durch. Sie sind das oberste Organ der Jugend der Abteilung.

a) Zusammensetzung

b) Wahl des Jugendleiters

Der Jugendleiter bzw. die Jugendleiterin der Abteilung muss mindestens 18 Jahre alt sein.

c) Aufgaben

d) Turnus

Die Jugendversammlungen der Abteilungen finden jährlich statt. Wiederwahl ist möglich.

e) Außerordentliche Jugendversammlung

Diese findet statt, wenn zwei Drittel der Jugendleitung der Abteilung dies beantragen.

§ 8 Jugendleitung der Abteilungen

Die Jugendleitung der Abteilungen ist für alle Jugendangelegenheiten der Abteilung zuständig und arbeitet im Rahmen der Vereinssatzung und Jugendordnung.

§ 9 Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur durch die Vereinsjugendversammlung beschlossen werden und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Sie werden erst nach Bestätigung durch die Generalversammlung des Vereins wirksam.

Diese Jugendordnung wurde durch die Generalversammlung des SV Nittendorf am 07. April 2001 beschlossen.